Das private Baurecht ist ein Spezialgebiet innerhalb des Zivilrechts. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werden durch viele besondere Bestimmungen und durch die fast schon nicht mehr überschaubare Rechtsprechung ergänzt. Darüber hinaus werden für viele Bauvorhaben eigens umfangreiche Vertragswerke erstellt.
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Das Öffentliche Baurecht beschäftigt sich im Kernbereich mit der Frage, ob eine Bauvorhaben gebaut werden darf. Hierfür maßgeblich sind die Bestimmungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts. Das Bauplanungsrecht ist im bundesweit geltenden Baugesetzbuch niedergelegt. Es regelt insbesondere die Aufstellung von Flächenutzungsplänen und Bebauungsplänen durch die Gemeinden. In diesen örtlichen Bauvorschriften werden Konkretisierungen für die Baubauung von Flächen getroffen. Das Baugesetzbuch regelt aber auch die Bebaubarkeit von Grundstücken außerhalb von Bebauungsplänen. Das Bauordnungsrecht ist Länderrecht. In Sachsen gilt die Sächsische Bauordnung. Sie regelt insbesondere die Anforderungen an das Bauwerk (Baustoffe, Abstandsflächen, Brandschutz u.a.), aber auch des Baugenehmigungsverfahren.
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